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Thailands Regierung: Gesenkte Einkommensteuer bleibt

Ausländische Investoren in Thailand können sich über die Ankündigung der Regierung freuen, dass die gesenkten Einkommen- und Unternehmenssteuersätze im Laufe des Jahres 2015 ausgeweitet werden.

Thailands Finanzministerium erhofft sich von dieser Maßnahme ein erhöhtes Wirtschaftswachstum in Folge von steigenden Konsumausgaben.

Die Steuersätze für verschiedene Unternehmenstypen im Jahr 2015 lauten folgendermaßen:

  • 20% Körperschaftsteuer für Unternehmen deren Nettogewinn über THB 1 Millionen (USD 31.000) liegt, nachdem diese in den beiden vorhergehenden Jahren 23% betrug
  • 35% Einkommensteuer (Höchstsatz) für natürliche Personen mit einem Jahreseinkommen über THB 4 Millionen (USD 124.000). Dieser Steuersatz lag in 2013 und 2014 unter der vorherigen Regierung bei 37%

Die Thailändische Regierung definiert die individuelle Einkommensteuer wie folgt: „Persönliche Einkommensteuer wird auf das Einkommen einer natürlichen Person erhoben. Hierbei kann es sich um ein Individuum, eine gewöhnliche Partnerschaft, eine Person ohne juristische Körperschaft oder eine fortgesetzte Gütergemeinschaft handeln. Grundsätzlich muss eine einkommensteuerpflichtige Person seine Steuerlast auf Kalenderjahrbasis berechnen und zahlen, sowie Steuererstattung beantragen.“

Unternehmenssteuer ist definiert als: „Eine direkte Steuer für juristisch anerkannte Unternehmen oder Partnerschaften, die in Thailand Geschäfte abwickeln oder dort auf anderem Wege ein Einkommen erwirtschaften.“

Mehr zum Thema: Thailand Considers Inheritance and Property Tax Reforms

Obwohl die Verlängerung der Steuersenkungen zweifelsfrei eine gute Nachricht ist, sollten Investoren trotzdem beachten, dass dies auch in geringeren Staatseinkünften resultiert. Demnach ist es sehr wahrscheinlich, dass die Regierung Anstrengungen unternehmen wird, die Steuergrundlagen auszuweiten, um den Verlust durch die Steuersenkungen auszugleichen. Maßnahmen, die die Regierung hierzu momentan in Erwägung zieht, sind die Einführung einer Erbschafts- und Gebäudesteuer.

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