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Spezifizierte inländische Transaktionen und Verrechnungspreisvorschriften in Indien

DELHI – Indiens Finanzbehörden haben die Anwendbarkeit der Verrechnungspreisvorschriften auf bestimmte lokale Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen ausgeweitet. Diese Bestimmungen traten zunächst am 31. März 2013 für Transaktionen von einem Gesamtwert von mehr als INR 50 Millionen (US $ 805.000) ein.

Indiens Einkommenssteuerrecht erfordert eine Prüfung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen anhand des Marktwertes. Folglich haben indische Steuerbehörden zusätzliche Bestimmungen für spezielle inländische Transaktionen eingeführt, welche den Bestimmungen für internationale Transaktionen ähnlich sind.

Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wurden abgeändert, um neue Unterabschnitte, welche die spezifischen inländischen Transaktionen im Rahmen des Transfer Pricing Regime decken, mit einzugliedern. Diese geänderten Gesetze führen einen neuen Fokus auf Zulagen und Einkommen im Zusammenhang mit Inlandsgeschäften ein, welche nun mit Hilfe des Fremdvergleichs Prinzips berechnet werden.
Transaktionen, welche nun unter die Aenderungen in Bezug auf Inlandsgeschäfte fallen, sind folgende:

  • Alle Aufwände, für welche Zahlungen geleistet wurden oder für welche Zahlungen an eine Person geleistet werden im Sinne von Absatz (b) des Unterabschnitts (2) von Abschnitt 40A des Einkommenssteuergesetzes. Für den Zweck der obigen Bestimmung, umfasst die Definition der Person im Bezug auf das Unternehmen folgendes:
    • Ein Geschäftsführer
    • Ein Verwandter des Geschäftsführers
    • Fälle in denen Unternehmen (einschließlich einer Firma oder des Geschäftsführers) einen wesentlichen Stimmrechtsanteil von mehr als 20% entweder individuell oder durch Verwandte, haelt.
  • Jede Transaktion, welche in einer Inanspruchnahme von Abzügen resultiert, die im Einkommenssteuersetz vorgesehen sind.
  • Jede Transaktion, welche sich auf die Übertragung von Waren oder Dienstleistungen bezieht, wie in den Vorschriften des Absatzes 80-IA (8) & (10) des Einkommenssteuergesetzes erwähnt (z.B. Abzüge in Bezug auf Profite und Gewinne aus Industrieunternehmen oder Unternehmen, welche in der Entwicklung von Infrastruktur tätig sind, Service-Provider im Bereich Telekommunikation, oder Stromproduzenten und Distributoren). Dies gilt für Transaktionen zwischen einem Unternehmen, welches in einem steuerfreien Gebiet liegt und einem Unternehmen, welches in einem steuerpflichtigen Gebiet liegt, wobei beide durch die gleiche Managementstruktur verbunden sein müssen.
  • Für Unternehmen, welche in einer Sonderwirtschaftszone, einer Freihandelszone oder in einem exportorientierten Gebiet angesiedelt sind, und welche in den Transfer von Waren und Dienstleistungen zu anderen Unternehmen mit demselben Besitzer zu einem Wert, der nicht dem Marktpreis entspricht, involviert sind, werden Gewinne anhand des Marktpreises berechnet. Jedoch können zulässige Abzüge dieser neu berechneten Gewinne innerhalb der Freihandelszonen oder in ähnlichen Geschäftseinheiten in Anspruch genommen werden.
  • Weitere Transaktionen können in Zukunft durch die Bestimmungen für Inlandsgeschäfte auch abgedeckt werden, allerdings haben indische Behörden die Wirtschaft bisher noch nicht über derartige Transaktionen informiert.

Die neuen Verrechnungspreisvorschriften für Inlandsgeschäfte enthalten auch einige zusätzliche Anforderungen für Unternehmen, einschließlich einer obligatorischen Auswertung, um festzustellen ob spezifische Transaktionen im Einklang mit dem Fremdvergleichsprinzip stehen. Firmen müssen auch eine ordnungsgemäße Dokumentation, welche die Fremdvergleichs Prinzips-Transaktionsmethoden und Kalkulationen zusammenfasst, vorweisen.

Darüber hinaus müssen Unternehmen ein Zertifikat von einem Wirtschaftsprüfer lt. Formular 3CEB einholen bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen, welche den oben genannten Bestimmungen entsprechen und zusammengerechnet einen Schwellenwert von 50 Millionen INR (US $ 805.000) überschreiten. Eine Kopie dieses Formulars muss auch bis zum 30. November jeden Jahres bei den Steuerbehörden eingereicht werden. Sanktionen für Nichteinhaltung dieser neuen Anforderungen beinhalten eine Gebühr von zwei Prozent des Transaktionswerts im Falle der Nichteinhaltung der Dokumentation, Nichtweitergabe von Informationen in Zertifikaten von Wirtschaftsprüfern, oder ein unkorrektes Ausfüllen der erforderlichen Formulare. Eine zusätzliche Strafe von INR 100.000 (US $ 1.600) kann erhoben werden, wenn der Bericht des Wirtschaftsprüfers nicht bis zum 30. November eingereicht wird. Eine Strafe zwischen 100 und 300 Prozent des Steuerbetrages kann auch erhoben werden, wenn im Falle von falschen Preisangaben Anpassungen durch die Steuerbehörde gemacht werden müssen, für den Fall.

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Fabian Knopf, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates Fabian.Knopf@dezshira.com

Silke Neugebohrn, Sr. Associate, Co-Head of German Desk, Dezan Shira & Associates
Silke.Neugebohrn@dezshira.com

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